Satzung

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 18.03.1999 gegründete Verein führt den Namen „VC Rotation Mitte“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“.
  2. Der am 18.03.1999 gegründete Verein führt den Namen „VC Rotation Mitte“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
  3. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund Berlin und im Volleyballverband Berlin an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Volleyballsports sowie die Ausübung des Kinder-, Jugend-, Breiten- und Wettkampfsports. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3     Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. den erwachsenen Mitgliedern
    1. ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
    2. passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
    3. fördernden Mitgliedern
  2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 4     Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, entscheidet auf Verlangen des Antragstellers die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Tod.
  4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Beitragsende.
  5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. Wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    2. Wegen Zahlungsrückstandes (Beiträge und andere finanzielle Verpflichtungen). Der Ausschluss erfolgt 1 Monat nach Ablauf der schriftlichen Mahnung.
    3. Wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
    4. Wegen unehrenhaften oder strafbaren Handlungen.

    In den Fällen a, c und d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden.
    Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
    Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

  6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis dahin fällig gewordenen Beiträge und anderer finanzieller Verpflichtungen bestehen.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen 3 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden

§ 5     Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den Ordnungen sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6     Maßregelung

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines unsportlichen oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig machen, können durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung Maßregelungen verhängt werden:
    1. Verweis
    2. Befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
    3. Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Bescheid über die Maßregelung ist per Einschreiben zuzusenden. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse  des Betroffenen.
  3. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

§ 7     Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Ausschüsse

§ 8     Die Mitgliederversammlung

  1.  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied des Vereins eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist unzulässig.
    Diese ist zuständig für:

    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    3. Entlastung und Wahl des Vorstandes
    4. Wahl der Kassenprüfer
    5. Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
    6. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
    7. Genehmigung des Haushaltsplanes
    8. Satzungsänderungen
    9. Beschlußfassung über Anträge
    10. Entscheidung über die Berufung gegen einen ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung
    11. Berufung gegen den Ausschluß eines Mitglieds nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung
    12. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11 dieser Satzung
    13. Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
  3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
    Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese wenigstens von 10 von Hundert der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
  7. Anträge können gestellt werden:
    1. von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3)
    2. vom Vorstand
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  9. Anträge auf Satzungsänderungen und andere Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 9     Stimmrecht und Wahlrecht

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können mit Rederecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 10     Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Jugendwart
    5. dem Vereinssportwart.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Geschicke des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach seiner Wahl aus, so muss der Vorstand dessen Funktion einem der übrigen Vorstandsmitglieder kommissarisch übertragen. Über die Neubesetzung der Funktion entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.Im Falle einer Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist sofort eine neue Wahl durchzuführen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    1. der Vorsitzende
    2. der Stellvertretende Vorsitzende
    3. der Kassenwart.

    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch einen der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
    Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 11     Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 12     Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus zwei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

§ 13     Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem durch den Vorstand eingesetzten Ausschuss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 14     Auflösung

  1. Der Verein kann gemäß § 41 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der entsprechende Antrag ist vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zu stellen. Der Antrag ist zu begründen.
  2. Mit einer Frist von 4 Wochen ist zur Abstimmung über den Antrag eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl erschienener Mitglieder beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand hat die Liquidation gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, durchzuführen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund e.V. zu, der ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 15     Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 18.03.1999 von der Mitgliederversammlung des VC Rotation Mitte beschlossen worden.